OLG Bamberg - Beschluss vom 06.06.2024
2 UF 222/23
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 1556/17

Verwirkung der Ansprüche eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt; Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners im Trennungsunterhalt bei eheprägender Teilzeittätigkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 2 UF 222/23

DRsp Nr. 2024/7933

Verwirkung der Ansprüche eines Ehegatten auf Trennungsunterhalt; Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsschuldners im Trennungsunterhalt bei eheprägender Teilzeittätigkeit

1. Zur Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners im Trennungsunterhalt bei eheprägender Teilzeittätigkeit von 7/10 einer vollschichtigen Tätigkeit bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. 2. Soweit nach neuerer Ansicht des Bundesgerichtshofs (B. v. 29.09.2021, Az. XII ZB 474/20 = FamRZ 2021, 1965; B. v. 18.05.2022, Az. XII ZB 325/20 = FamRZ 2022, 1366) beim das gemeinsame Kind im Residenzmodell betreuenden Elternteil im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ein Abzug für Kindesunterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt auf Grundlage eines Kindesunterhaltsbedarfs aus dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern vorzunehmen sei, vermag sich der Senat dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 20.10.2023, Az. 1 F 1556/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.356,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 7;

Gründe

I.

1. 2. 3.