Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
Die fristgerecht eingegangene Rechtsbeschwerde vom 22. Oktober 2009 ist unzulässig, da sie nicht von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Die Monatsfrist für die Rechtsbeschwerde (§ 71 Abs. 1 FamFG) ist ebenfalls verstrichen.
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