OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.02.2000
16 W 54/9
Normen:
BGB § 826 § 1353 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2001, 66
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 191/99

Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks durch einen getrennt lebenden Ehegatten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 16 W 54/9

DRsp Nr. 2004/14788

Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung eines gemeinschaftlichen Grundstücks durch einen getrennt lebenden Ehegatten

Bei rein geschäftsmäßigen Handlungen kommt unter Ehegatten ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Pflichten in Betracht. Verweigert einer der Ehegatten die Zustimmung zur Veräußerung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstücks, so macht er sich in gleicher Weise wie bei der Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung unter der Verletzung der Mitwirkungspflicht beim begrenzten Real-Splitting schadensersatzpflichtig.

Normenkette:

BGB § 826 § 1353 ;
Vorinstanz: LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 191/99
Fundstellen
OLGReport-Frankfurt 2001, 66