OVG Berlin, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 50.95
Verwaltungsprozeßrecht: Prozessführung durch einen Betreuten
BVerwG, Beschluß vom 20.02.1996 - Aktenzeichen 5 B 214.95
DRsp Nr. 2007/4549
Verwaltungsprozeßrecht: Prozessführung durch einen Betreuten
1. Eine vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, wenn er in der vorliegenden Verwaltungsstreitsache durch seinen für den Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten" gerichtlich bestellten Betreuer vertreten wird.2. Durch § 62 Abs. 4VwGO in Verbindung mit § 53ZPO soll ein sonst mögliches Neben- und Gegeneinander von Prozeßhandlungen des Betreuten einerseits und des Betreuers andererseits vermieden werden und damit im Falle einer Vertretung durch den Betreuer im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs erreicht werden, daß die Prozeßführung allein in den Händen des Betreuers liegt und der Betreute sich ihr nicht widersetzen kann.