Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 54 vom 10.11.2015
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 413/13
ArbG Mainz, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2286/12
Versorgungsausgleich - Bindungswirkung familiengerichtlicher EntscheidungenBindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Höhe der Versorgung
BAG, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 813/14
DRsp Nr. 2015/20717
Versorgungsausgleich - Bindungswirkung familiengerichtlicher EntscheidungenBindungswirkung der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich im arbeitsgerichtlichen Verfahren über die Höhe der Versorgung
Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 10VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligten Versorgungsträger über die Höhe des sich hieraus ergebenden Kürzungsbetrags der Versorgung.Orientierungssätze:1. Überträgt das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren dem ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten im Wege der internen Teilung nach § 10 Abs. 1VersAusglG ein Anrecht zulasten des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit beim Versorgungsträger erworbenen Anrechts, so führt die gerichtliche Entscheidung auch zu einer Kürzung des Anrechts des Versorgungsberechtigten.
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