1. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 16. Dezember 2009 (20 F 1563/09) wird kostenpflichtig als unzulässig
v e r w o r f e n .
3. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
v e r s a g t .
Beschwerdewert: 990 €
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