Versagung der Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts wegen Mutwilligkeit
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 2 WF 142/03
DRsp Nr. 2004/15218
Versagung der Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren ohne vorherige Einschaltung des Jugendamts wegen Mutwilligkeit
»Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren in der Regel nicht unter Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitschlichtung (wegen Mutwillens i. S. des § 114ZPO) versagt werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Verfahren zur Regelung des Umgangs, die ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamtes eingeleitet werden.«