I. Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Abfindungsanspruch nach Kündigung seiner Kommanditbeteiligung geltend. Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Beklagen verurteilt, dem Kläger Auskunft über den zum 31.12.2002 entstandenen Abfindungsanspruch gemäß Ziffer 20 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu erteilen. Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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