Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2014 wird verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Verpflichtung, im Rahmen eines isolierten Verfahrens über den Zugewinnausgleich Auskunft über ihr Vermögen erteilen zu müssen.
Die Beteiligten schlossen am 30. April 1997 die Ehe und trennten sich am 31. Juli 2006. Der Scheidungsantrag wurde am 20. Februar 2008 zugestellt. Das Amtsgericht verpflichtete zunächst den Antragsteller, in der Folgesache Güterrecht Auskunft zu erteilen.
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