Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden dem Antragsgegner auferlegt.
I.
Der Antragsgegner ist der Verleiher des Films "D.e.V.", in dem der Regisseur D. W. anhand mehrerer Fallbeispiele das Leid von Vätern, denen der Umgang mit ihren Kindern untersagt wird, dokumentarisch darstellt.
Die Antragstellerin ist die heute elf Jahre alte, nichtehelich geborene Tochter des Regisseurs, der in dem Film auch seine eigene Geschichte eines sich "entsorgt" fühlenden Vaters aufgreift und dabei das in der Beschlussverfügung des Landgerichtes vom 23.06.2009 wiedergegebene Foto von sich und der damals dreijährigen Antragstellerin kurz zeigt.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat dem Antragsgegner durch die bezeichnete Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln sinngemäß untersagt, den Film mit dem fraglichen Foto öffentlich vorzuführen, Filmkopien Kinos zur Verfügung zu überlassen oder ihn anderweitig zu verbreiten.
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