Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Unterhaltsantrag für die Zeit ab 1. November 2013 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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