Die gem. §
Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs aus der am 30.06.1987 geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit J. XXX. ist ihr zwar wegen eines damals nicht öffentlich-rechtlich ausgleichbaren Teils einer Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes bei der Antragsgegnerin insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden. Der frühere Ehemann der Antragstellerin ist am 07.01.1996 verstorben, die Voraussetzungen des §
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