Das Amtsgericht hat der Antragstellerin in dem von ihr eingeleiteten Scheidungsverfahren wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung am 27.04.2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR auferlegt. Der dagegen von der Antragstellerin eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die Beschwerde ist in analoger Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO und der §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 25. Auflage, § 141 Rn 15); sie ist sachlich auch gerechtfertigt.
Den Erwägungen des Amtsgerichts folgt der Senat nicht.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|