OLG Hamburg - Beschluss vom 08.08.2023
2 VA 2/23
Normen:
VBVG § 8 Abs. 3; FamFG § 309a Abs. 2; BtOG § 26 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 966

Vergütungseinstufung der Tätigkeit als Berufsbetreuer; Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Betreuungsbehörde

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.08.2023 - Aktenzeichen 2 VA 2/23

DRsp Nr. 2024/332

Vergütungseinstufung der Tätigkeit als Berufsbetreuer; Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung an die Betreuungsbehörde

Eine Datenübermittlung durch das nach § 8 Abs. 3 VBVG für die Vergütungseinstufung zuständige Amtsgericht an die Betreuungsbehörde wg. etwaigen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betreuers erfolgt nicht nach Maßgabe des § 309a Abs. 2 FamFG sondern auf Grundlage des § 26 Abs. 4 BtOG.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Mitteilung des Antragsgegners an das Bezirksamt Hamburg-Altona gem. E-Mail vom 27.2.2023 rechtswidrig war.

Normenkette:

VBVG § 8 Abs. 3; FamFG § 309a Abs. 2; BtOG § 26 Abs. 4;

Gründe

I.