I.
Der Beteiligte zu 1 ist ein Verein, dem nach § 54 SGB VIII die Erlaubnis zum Führen von Pflegschaften und Vormundschaften erteilt worden ist. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 12.4./2.5.2001 wurde der Beteiligte zu 1, "dort Herr K." zum Pfleger mit dem Wirkungskreis Personensorge für das mittellose minderjährige Kind bestellt. Eine Bestallungsurkunde wurde unter dem Datum 3.5.2001 ausgefertigt.
Der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schreiben vom 9.4.2002 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 647,62 EUR. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2 (Staatskasse) durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht unter Hinweis auf §§ 1915, 1836 Abs. 4 BGB entgegengetreten.
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