I.
Für die Betroffene, die nach wie vor in ihrer eigenen Wohnung lebt, wurde zunächst durch einstweilige Anordnung vom 17.7.2002 der Beteiligte zu 3) für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten zum vorläufigen Berufsbetreuer bestellt. Zugleich wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens bestätigte das Vormundschaftsgericht die einstweilige Anordnung durch Beschluss vom 2.9.2002 in der Hauptsache und bestimmte den Aufgabenkreis wie folgt: Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Pflegeversicherung und alle Vermögensangelegenheiten bis auf Firmenfortführung. Für die Vermögensangelegenheiten blieb ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Durch gesonderten Beschluss vom 5.9.2002 wurde der Beteiligte zu 4) als weiterer Berufsbetreuer bestellt, zunächst für den Aufgabenkreis der "Firmenfortführung und ggfs. - auflösung". Später wurde dieser Aufgabenkreis durch Beschluss vom 19.1.2004 noch um die Erbschaftsangelegenheiten erweitert.
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