OLG Koblenz - Beschluss vom 08.04.2008
9 UF 552/07
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 1908i ; FGG § 50 Abs. 1, 5 § 56g Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 67a Abs. 2 S. 2, BVormVG § eins ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 367
FamRZ 2008, 1633
OLGReport-Koblenz 2008, 884
Vorinstanzen:
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 169/07

Vergütung des Verfahrenspflegers

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 9 UF 552/07

DRsp Nr. 2008/23433

Vergütung des Verfahrenspflegers

»1. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers ist die Ermittlung des Kinderwillens und die Vertretung des Kindes gegenüber dem Gericht. Nur die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Zeiten sind zu vergüten.2. Der Verfahrenspfleger, der nicht Mediator ist, hat nicht die Aufgabe, selbst auf eine Konfliktlösung zwischen den Verfahrensbeteiligten hinzuwirken. Eine Schlichtertätigkeit im Rahmen einer Krisenintervention ist nicht vergütungsfähig.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 § 1908i ; FGG § 50 Abs. 1, 5 § 56g Abs. 5 § 67 Abs. 3 § 67a Abs. 2 S. 2, BVormVG § eins ;

Gründe:

Der Verfahrenspflegerin steht gemäß §§ 50 Abs.5, 67a FGG ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zu.

Die Höhe der Vergütung ist nach § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) zu bemessen und beläuft sich vorliegend auf 33,50 EUR für jede Stunde der für die Führung der Verfahrenspflegschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit, da die Verfahrenspflegerin als Diplompsychologin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt.