Der Verfahrenspflegerin steht gemäß §§ 50 Abs.5, 67a FGG ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zu.
Die Höhe der Vergütung ist nach § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) zu bemessen und beläuft sich vorliegend auf 33,50 EUR für jede Stunde der für die Führung der Verfahrenspflegschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit, da die Verfahrenspflegerin als Diplompsychologin über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt.
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