Auf die Gehörsrüge der Kindesmutter wird der Beschluss des erkennenden Senats vom 11.10.2017 abgeändert und in Ergänzung der Ziffer 2 des Rechtsfolgenausspruchs in dem Beschluss des Senats vom 12.09.2017 nunmehr für die Umgangsbegleitung die Einrichtung E in der Trägerschaft der B Betriebsgesellschaft mbH, B2 86, S, bestellt.
II.Der Antrag der Kindesmutter, ihr für das Verfahren über ihre Gehörsrüge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
III.Der Beschluss des erkennenden Senats vom 12.09.2017 wird zu Ziffer 3. des Rechtsfolgenausspruchs wie folgt ergänzt:
Der Umgangspfleger übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus.
zu Ziffer I.:
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