Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2010 (
Die zulässige sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat die Abteilungsrichterin auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entschieden, dass die im Termin entstandene Termins- und Einigungsgebühr als gesetzliche Vergütung zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten festzusetzen ist.
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