Die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2015 -
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
3.Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über die Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung.
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