Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zu 1, auch im Namen seiner ehelichen Kinder, der Beschwerdeführer zu 2 und 3, gegen eine Sorgerechtsentscheidung. Das Oberlandesgericht sprach der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu, ohne in der Begründung der Entscheidung ein von ihm selbst eingeholtes Sachverständigengutachten ausdrücklich zu erwähnen, das sich ebenso wie das Amtsgericht für den Verbleib der Kinder beim Beschwerdeführer zu 1 ausgesprochen hat.
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