1. Die Beschwerde des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 20. November 2009 - 2 F 424/09 UB - wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.
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