I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen am 30.5.1997 die Ehe, ohne einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Am 7.8.2002 gaben sie vor dem Standesbeamten folgende Erklärung zur Namensführung in der Ehe ab:
Die Namensführung bestimmt sich nach deutschem Recht. Wir bestimmen den Geburtsnamen des Mannes K.-H. zu unserem Ehenamen. Ich, die Frau, stelle dem Ehenamen meinen Familiennamen T. voran und führe den Namen T.-K.-H. Die Erklärung über die Führung des Ehenamens "K.-H." wird unter der Bedingung abgegeben, dass sie nur wirksam wird, wenn die Erklärung der Ehefrau über die Voranstellung des Familiennamens "T." zum Ehenamen durch das Amtsgericht M. genehmigt wird.
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