Auf den am 09.10.1997 zugestellten Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die am 01.06.1974 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Antragsgegner zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verurteilt und den Versorgungsausgleich unter den Parteien dahin geregelt, dass es von Rentenkonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) nicht angleichungsdynamische Anwartschaften auf dynamische Rente in Höhe von mtl. 712,82 DM sowie angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von mtl. 58,29 DM auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) übertragen hat. Zugleich hat es den Antragsgegner verurteilt, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von mtl. 21,01 DM 4.837,63 DM auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1) einzuzahlen.
Gegen das ihr am 23.07.1999 zugestellte Urteil hat die Beteiligte zu 1) am 18.08.1999 rechtzeitig Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Die Antragstellerin hat am 27.08.1999 gegen den Ausspruch über den Ehegattenunterhalt Berufung eingelegt, diese zwischenzeitlich jedoch wieder zurückgenommen.
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