I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts.
Aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ist das 1996 geborene Kind I. hervorgegangen. Die Beschwerdeführerin hat ein weiteres Kind, den 1989 geborenen K.; für K. hat der Antragsgegner die Vaterschaft anerkannt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte die Beschwerdeführerin die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die beiden Kinder. Sie begründete dies damit, dass der Antragsgegner den Kontakt zu den Kindern praktisch abgebrochen habe und keinen Unterhalt zahle. Selbst bei Entscheidungen von geringerer Bedeutung verweigere er seine Mitwirkung. Es sei aufgrund dieser ablehnenden Haltung keine Basis für eine Beibehaltung der gemeinsamen Sorge gegeben.
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