I.
Für die nicht mittellose Betroffene wurde am 5.12.2005 ein Vereinsbetreuer für alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt. Mit Schreiben vom 31.3.2006 beantragte der Verein Vergütung für die vom Vereinsbetreuer im Zeitraum vom 6.12.2005 bis zum 31.3.2006 erbrachte Tätigkeit, die er ausgehend von 31,4 Stunden zu einem Stundensatz von 44 EUR auf insgesamt 1.381,60 EUR bezifferte. Diesem Antrag hat der erstinstanzlich als Verfahrenspfleger für das Vergütungsverfahren bestellte Sohn der Betroffenen widersprochen.
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