BVerfG - Beschluss vom 17.11.2023
1 BvR 1076/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2024, 278
ZKJ 2024, 61
NZFam 2024, 220
Jugendhilfe 2024, 176
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-25 UF 19/23
OLG Köln, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen II-25 UF 19/23

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein; Kindeswohl als maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung

BVerfG, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 1076/23

DRsp Nr. 2024/423

Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein; Kindeswohl als maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung

Tenor

1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2023 - II-25 UF 19/23 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

2. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2023 - II-25 UF 19/23 - über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegenstandslos.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein.

I.