Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
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