OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2001
2 WF 60/01
Normen:
FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1908e § 1908i § 1835 § 1835a § 1836d ;
Vorinstanzen:
AG Kirchhain, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 498/99

Verfahrenspfleger, Vergütungsanspruch; Verfahrenspfleger, Zeitaufwand

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2001 - Aktenzeichen 2 WF 60/01

DRsp Nr. 2002/10794

Verfahrenspfleger, Vergütungsanspruch; Verfahrenspfleger, Zeitaufwand

»Zum Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers. Der Verfahrenspfleger hat keine Mediation durchzuführen.«

Normenkette:

FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ; BGB § 1908e § 1908i § 1835 § 1835a § 1836d ;

Gründe:

Durch Beschluß vom 28.10.1999 ist die Verfahrensbeteiligte zu 1) in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren zur Verfahrenspflegerin für die Kinder X. und Y. XYZ. bestellt worden. Im Zuge des Verfahrens nahm sie an einem Anhörungstermin des Amtsgerichts am 17.11.1999 teil und reichte eine schriftliche Stellungnahme zur Akte. Nach Abschluß des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluß vom 14.12.1999 berechnete sie unter dem 16.12.1999 ihre Vergütung mit 3.773,94 DM. Auf die Einzelheiten der Abrechnung wird Bezug genommen (Bd. I, Bl. 176 ff.).

In einem anschließenden Beschwerdeverfahren war die Verfahrensbeteiligte zu 1) ebenfalls mit einbezogen. Ihr wurden die gewechselten Schriftsätze und die Entscheidung des Senats vom 15.03.2000 zugeleitet. Die Beschwerde wurde wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen. Unter dem 30.03.2000 reichte die Verfahrensbeteiligte zu 1) über ihre weitere Tätigkeit eine zusätzliche Rechnung über 521,16 DM ein, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bd. II, Bl. 126 ff.).