Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
I.
Die 16 Jahre alte Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, das auf ihre Anregung eingeleitet worden ist.
Die im August 2004 geborene Antragstellerin war bis Anfang November 2020 auf Veranlassung des Jugendamts und mit Zustimmung ihrer allein sorgeberechtigten Mutter (Beteiligte zu 1) in einer Jugendwohngruppe untergebracht. Nach Beendigung dieser Maßnahme am 3. November 2020 zog sie zu ihrem volljährigen Freund und wurde am 5. November 2020 vom Jugendamt kurzzeitig in Obhut genommen.
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