Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 11.01.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 08.03.2017 aufgehoben.
Das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut über die Abhilfe der Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 05.12.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14.11.2016 zu befinden.
I.
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