Dem Kläger konnte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO bietet. Das Amtsgericht hat die auf § 323 ZPO gestützte Abänderungsklage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
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Der Unterhaltsbedarf der Beklagten ist gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des abzuändernden Senatsurteils (17. Februar 1997) nicht gesunken, sondern sogar leicht gestiegen.
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