Vereinbarung eines Hausbesuchs; Begriff der vorhergehenden Bestellung
BGH, Urteil vom 22.01.1991 - Aktenzeichen XI ZR 111/90
DRsp Nr. 1992/806
Vereinbarung eines Hausbesuchs; Begriff der vorhergehenden Bestellung
»a) Hat eine Bank mit einem Darlehensinteressenten ohne Einverständnis seiner Ehefrau einen Hausbesuch vereinbart, so liegt im Verhältnis zur Ehefrau keine "vorhergehende Bestellung" i. S. des § 55GewO vor. Es verstößt daher gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6GewO, wenn der Bankvertreter auch die Ehefrau in die Vertragsverhandlungen einbezieht und sie zur Übernahme der Mithaftung veranlaßt.b) Beantragen mehrere Personen gemeinsam die Bewilligung eines Kontokorrentkredits und seine Abwicklung über ein Gemeinschaftskonto mit Einzelzeichnungsberechtigung, so verstößt eine Formularklausel, in der sich die Antragsteller gegenseitig bevollmächtigen, in unbegrenzter Höhe weitere Verbindlichkeiten zu Lasten des gemeinschaftlichen Kontos einzugehen, gegen § 3,§ 9 Abs. 1AGBG.c) Zur Frage, unter welchen Umständen es als sittenwidrig zu bewerten ist, wenn eine Bank bei Bewilligung eines Betriebskredits die einkommens- und vermögenslose Ehefrau des Betriebsinhabers zur Übernahme der Mithaftung veranlaßt.«