Die am Revisionsverfahren noch beteiligten Parteien schlossen am 27. April 1977 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1977 (Marc) und 1981 (André) geborene Kinder hervorgingen. Durch Urteil vom 6. Oktober 1989 wurde ihre Ehe geschieden, in einem Prozeßvergleich vom selben Tage vereinbarten sie, daß der Kläger Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 487,50 DM bzw. 402,50 DM zu zahlen hat, ferner an die Beklagte Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 1.077 DM, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 292 DM und Krankenvorsorge in Höhe von monatlich 137 DM. Ziff. 3 des Vergleichs lautet:
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