Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 5. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird das Recht gewährt, die gemeinsamen Kinder wie folgt zu sich zu nehmen:
1. Jeweils Donnerstagnachmittags bis Freitagmorgens zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags bis zum Beginn des Kindergartens beziehungsweise der Schule am darauffolgenden Montagmorgen.
Der Rhythmus des Umgangs ist demjenigen des Umgangs der beiden Söhne der Antragstellerin mit ihrem Vater anzupassen, das heißt der Umgang des Antragsgegners mit den Kindern findet dann statt, wenn die beiden Söhne der Antragstellerin ihrerseits Umgang mit ihrem Vater haben.
2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
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