Die Vorlage ist unzulässig.
Die Vorlage des Amtsgerichts betrifft die Frage, ob § 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
1. Nach § 1 Abs. 2 VBVG hat das Amtsgericht eine Vergütung zu bewilligen, wenn es die Berufsmäßigkeit der Vormundschaft oder Betreuung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach § 1 Abs. 1 VBVG festgestellt hat. Im Fall der Betreuung ist Vergütungsschuldner der Betreute; ist dieser mittellos, so kann der Betreuer die zu bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Gericht geltend gemacht wird.
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