VG Göttingen, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 215/10
Vereinbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens im Heimatland des Ausländers mit Verfassungsrecht; Verweis eines eine Aufenthaltserlaubnis aus einem inlandsbezogenen Abschiebungsverbot ableitenden Ausländers auf ein Privatleben in einem anderen Staat
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 8 ME 305/10
DRsp Nr. 2011/2872
Vereinbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens im Heimatland des Ausländers mit Verfassungsrecht; Verweis eines eine Aufenthaltserlaubnis aus einem inlandsbezogenen Abschiebungsverbot ableitenden Ausländers auf ein Privatleben in einem anderen Staat
1. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebieten es regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn ein solches Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist.2. Dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5AufenthG wegen eines sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8EMRK ergebenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes ist es für den Zeitraum des Innehabens dieser Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen, um in einem anderen Staat ein Privatleben zu führen.
Dem im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes obsiegenden Antragsteller ist auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren nach § 166VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. aus C. beizuordnen.
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