Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2009 - 13 UF 61/08 - wird aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
2Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
3Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anrechnung fiktiver Einkünfte in einem Kindesunterhaltsverfahren.
I.
1.
Der 52-jährige Beschwerdeführer ist Vater eines 1997 geborenen Sohnes. Dieser wird seit dem Tod seiner Mutter von seinem Großvater mütterlicherseits betreut, der zugleich sein Vormund ist. Das Kind bezieht eine Halbwaisenrente und Kindergeld.
a)
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