BayObLG - Beschluss vom 09.01.2001
1Z BR 137/00
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3, § 1617b Abs. 1 Satz 1, 4, § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1618a (a.F.); EGBGB Art. 224 § 3 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 1
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 303/00
AG Würzburg UR III 32/99 ,

Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern für weitere Kinder

BayObLG, Beschluss vom 09.01.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 137/00

DRsp Nr. 2001/12588

Verbindlichkeit des Familiennamens des ersten Kindes nicht verheirateter Eltern für weitere Kinder

»Haben die nicht verheirateten Eltern eines vor dem 1.7.1998 geborenen Kindes für dieses die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB übernommen und aufgrund dieser Erklärung keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, dessen Geburtsnamen gemäß § 1617b Abs. 1 Satz 1 BGB neu zu bestimmen, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname - soweit er nach geltendem Recht zulässig ist - auch für die nach dem Inkrafttreten des KindRG geborenen Geschwister verbindlich (Fortführung von BayObLGZ 1996, 198).«

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 Satz 3, § 1617b Abs. 1 Satz 1, 4, § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1618a (a.F.); EGBGB Art. 224 § 3 ; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die nicht verheirateten Eltern der 1995 geborenen Tochter. Der Beteiligte zu 1 hat ihr gemäß § 1618 BGB a.F. seinen Familiennamen K. erteilt. Am 6.7.1998 haben die Eltern gegenüber dem Stadtjugendamt erklärt, für die Tochter die gemeinsame Sorge gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB zu übernehmen.