Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 127/08, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aus § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, denen der Senat beitritt, Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
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