Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 17. April 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: bis 2.000 EUR
I.
Die Parteien streiten noch um die Kostenquote aus ihrem Unterhaltsrechtsstreit.
Die Klägerin zu 1 und der Beklagte sind geschiedene Ehegatten, die Klägerinnen zu 2 und 3 sind ihre im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Kinder.
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