OLG Thüringen - Urteil vom 06.03.2003
1 UF 358/02
Normen:
BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1600 Abs. 1 ; BGB § 1600 b ; BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2 ; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Jena 2003, 469
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 336/02

Vaterschaftsanfechtung: Gerichtliches Verwertungsverbot einer privaten DNA-Analyse, die auf Grund einer Haarentnahme ohne Einwilligung des Betroffenen gefertigt wurde.

OLG Thüringen, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 1 UF 358/02

DRsp Nr. 2003/12352

Vaterschaftsanfechtung: Gerichtliches Verwertungsverbot einer privaten DNA-Analyse, die auf Grund einer Haarentnahme ohne Einwilligung des Betroffenen gefertigt wurde.

»1. Hat jemand die Vaterschaft eines Kindes anerkannt, so ist es für den Erfolg der Vaterschaftsanfechtungsklage notwendig, dass schlüssig konkrete Anhaltspunkte vorgetragen werden, die Zweifel an der Vaterschaft begründen. Der Hinweis auf eine mangelnde Ähnlichkeit des Kindes mit dem anfechtungsberechtigten Mann reicht hierfür nicht aus. 2. Ein Privatgutachten ist an sich nicht ungeeignet, die Schlüssigkeit zu begründen. Jedoch darf das Gutachten nicht unter Verstoß gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung erstellt worden sein - z. B. heimliche Entnahme eines Haares zwecks DNA-Analyse.«

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 2 ; BGB § 1600 Abs. 1 ; BGB § 1600 b ; BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2 ; EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 2 ; EGBGB Art. 234 § 7 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Tatbestand: