I.
Die 1980 geborene Beteiligte zu 1 ist die Mutter des 1999 lebend geborenen Mädchens, das noch am gleichen Tag verstarb. Sie ist deutsche Staatsangehörige und unverheiratet. Im Geburtenbuch wurde das Kind am 3.1.2000 mit dem Familiennamen der Mutter eingetragen.
Der 1979 im Kosovo/Republik Serbien/Jugoslawien geborene Beteiligte zu 2 ist nach seiner Angabe ausländischer Flüchtling. Er hat am 3.1.2000 zur Urkunde des Standesbeamten die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter (Beteiligte zu 1) anerkannt. Diese hat am selben Tage zur Urkunde des Standesbeamten erklärt, dem Kind den Familiennamen des Beteiligten zu 2 zu erteilen, der in die Namenserteilung einwilligte. Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragten, die Vaterschaftsanerkennung und die Namenserteilung im Geburtenbuch des Kindes beizuschreiben.
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