Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.06.2021 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 €
Die Beschwerde ist unzulässig, weil bereits unstatthaft; Entscheidungen, die vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind regelmäßig nicht anfechtbar (§ 57 Satz 1 FamFG). Die Beschwerde ist gegen Sorgerechtsentscheidungen im Eilverfahren nur dann zulässig, wenn aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, § 57 S. 2 FamFG; dies ist aber, worauf die Beschwerde insoweit zutreffend verweist, vorliegend nicht geschehen.
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