I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 569 ZPO in Verb. mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm teilweise für die beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2006 (Bl. 40/41 d. A.) ist in der Sache unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zum einen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, (1), und sie erscheint zum anderen wenigstens mutwillig (2), sodass die objektiv notwendigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO nicht erfüllt sind.
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