1.
Die Auslieferung der Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Gorzow Wlkp. vom 04. April 2008 - Az.: II Kop 68/08 - in Verbindung mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts in Gorzow Wlkp. vom 22. März 2005 - Az.: X K 1806/04 - bezeichneten Tat ist unzulässig.
2.
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