I.
Der Antragsgegner ist der Vater der Antragsteller. Nachdem ihm deren Anträge auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren zugestellt worden sind und die Frist zur Erhebung von Einwendungen am 20.06.2006 abgelaufen war, hat die Rechtspflegerin den Festsetzungsbeschluss am 23.06.2006 unterschrieben. Den am gleichen Tag eingegangenen Einwand des Antragsgegners, er sei nicht leistungsfähig, hat sie durch gesonderten Beschluss vom 29.06.2006 als verspätet zurückgewiesen und zugleich verfügt, den Beschluss vom 23.06.2006 nunmehr an den Antragsgegner zuzustellen. Die Zustellung ist am 28.07.2006 erfolgt. Gegen den Festsetzungsbeschluss wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und macht geltend, seine Einwendungen zur fehlenden Leistungsfähigkeit hätten berücksichtigt werden müssen, weil der Festsetzungsbeschluss beim Eingang seines Schriftsatzes vom 22.06.2006 noch nicht im Sinne von § 648 Abs. 3 ZPO verfügt gewesen sei.
II.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|