BGB § 1626 Abs. 3 S. 1 § 1684 Abs. 1 ; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ; StPO § 119 Abs. 3 ; UVollzO Nr. 24, Nr. 25 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1822
StV 2008, 30
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 157/06
Untersuchungshaft: Verlängerung der Regelbesuchszeit wegen eines Kindes im Säuglingsalter
BVerfG, Beschluss vom 23.10.2006 - Aktenzeichen 2 BvR 1797/06
DRsp Nr. 2007/570
Untersuchungshaft: Verlängerung der Regelbesuchszeit wegen eines Kindes im Säuglingsalter
1. a) Art. 6GG schützt nicht nur die Ehe, sondern auch die Familie, wovon auch die Beziehung zwischen dem Vater und seinem nichtehelichen Kind umfasst wird.b) Die Annahme, einer Erweiterung der Besuchszeiten bedürfe es vor allem deshalb nicht, weil wegen der altersbedingt sehr geringen Interaktionsmöglichkeiten der im Februar 2006 geborenen Tochter in der Beziehung zwischen ihr und ihrem Vater vorerst der Aufbau einer emotionalen Bindung im Vordergrund stehe, während die bei einem größeren Kind unter Umständen bestehende Gefahr emotionaler Trennungsverluste und tiefgreifender Entfremdung in dieser Weise noch nicht zu gewärtigen sei, wird der Bedeutung der betroffenen Grundrechtspositionen nicht gerecht; sie beruht auf sachfremden Erwägungen.
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