Streitig ist die Ablehnung der steuerlichen Anerkennung von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende nahe Angehörige der Kläger als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger ist ... mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr von DM ..., die Klägerin ist ... mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr von DM ....
In der beim beklagten Finanzamt -FA- am ... eingereichte n Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1998 begehrten die Kläger die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an den Sohn, die Schwiegertochter und an vier Enkel in Höhe von insgesamt 17.500 DM. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom ... versagte das FA den begehrten Abzug mit folgender Begründung:
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