Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen.
Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Das Rechtsmittel bietet zudem auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 08.08.2006. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12.09.2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
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